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Haupt- und Nebenforderungen

§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelt:
Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen und sind daher in der Administration korrekt zu konfigurieren.

Die anderen Nebenforderungen sind nach ihrer Art aufgeschlüsselt. Auskünfte sind z.B. Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage, Handelsregisterauskunft, Gewerberegisterauskunft u.ä.

Die Gerichts- und Prozessvertreterkosten werden vom Amtsgericht errechnet und in den Mahnbescheid aufgenommen; diese Kosten dürfen vom Antragsteller nicht selbst eingetragen werden.

 

Nebenforderungen

Hier können insbesondere durch den Verzug des Antragsgegners entstandene vorgerichtliche Kosten angegeben werden.

 

Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren

Hier sind nur andere Auslagen des Antragstellers anzugeben, und zwar nur solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Mahnverfahrens stehen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

 

(Quelle: http://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/ausfuellhilfen/ausfuellbeispiele.htm)

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